LogoHomepage
ClipartDampflok
kreuz
Dampf

Verantwortlich für Inhalt und Gestaltung dieser Homepage ist :

Martin Krähling

Wir distanzieren uns von allen Inhalten der Webseiten, die von unserer Website aus verlinkt sind. Das gilt auch für die dahinter stehenden Server, weiterführenden Links, Gästebücher und Foren und sämtliche anderen sichtbaren und nicht sichtbaren Inhalte. Sollte eine dieser Seiten auf den entsprechenden Servern gegen geltendes Recht verstoßen, so ist uns dies nicht bekannt. Auf eine entsprechende Benachrichtigung hin werden wir den Link zu dem entsprechenden Server selbstverständlich entfernen.

Bei Fehlern auf unseren Seiten bitten wir um Nachricht über eMail !

Vielen Dank im voraus !

Diese Homepage wurde zuletzt aktualisiert am :

12.11.2010

gratissuchm88x31

Betreiber der Modellbahnanlage :

Modellbahnclub Schmallenberg e.V.

logo_MOBA

Satzung des Modellbahnclub Schmallenberg

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Modellbahnclub Schmallenberg” ; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.” .

2. Sitz des Vereins ist 57392 Schmallenberg , In der Riemeske 17

 

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schmallenberg einzutragen .

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet . Der Verein erstrebt keinen Gewinn ; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden .

 

§ 3 Zweck , Ziel , Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß derjenigen , die am Modellbahnbau , der Technik der Modellbahn und am Eisenbahnwesen insgesamt interessiert sind .

2. Ziel ist es , das Interesse am Modellbahnbau zu fördern und zusammen eine clubeigene Anlage zu erbauen , diese dann der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen und den Bürgern und Gästen der Stadt Schmallenberg eine weitere interessante Ausstellung zu bieten .

3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere :

 A) Bau und Betrieb einer clubeigenen Modellbahn

 B) Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau einer eigenen Modellbahn

 C) Einführung Heranwachsender in die Grundlagen der Elektrotechnik im Hinblick auf den Bau und Betrieb einer Modellbahn

 D) Weiterbildung der Mitglieder auf den Gebieten Modellbahntechnik und -gestaltung

 E) Jugendarbeit durch Schulung und Vermittlung von praktischen Fähigkeiten in der Verarbeitung von Holz , Metall und Kunststoffen sowie Vermittlung von Grundkenntnissen der Elektrik , Elektronik und Digitaltechnik im Bereich Modellbahn

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke . Der Satzungszweck wird insbesondere durch die zuvor genannten Aufgaben verwirklicht .

5. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Gewinnansprüche und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind , begünstigt werden . Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und Sacheinlagen zurück .

6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral .

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins , soweit es den Wert der eingezahlten Kapitalanteile und Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt , an die „DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH” mit Zentrale in 72072 Tübingen , alternativ auch an die Deutsche Kinderkebsstiftung in Bonn , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .

 

§ 4 Mitgliedsarten

1. Der Verein „Modellbahnclub Schmallenberg” führt ordentliche , außerordentliche und passive Mitglieder , sowie Ehrenmitglieder .

 A) Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder .

 B) Außerordentliche Mitglieder sind alle minderjährigen Mitglieder .

 C) Passive Mitglieder sind solche , die das Ziel des Vereins unterstützen . Sie haben das Recht , an Mitgliederversammlungen teilzunehmen , aber kein Stimmrecht .

 D) Ehrenmitglieder sind Mitglieder , die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben . Sie werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt . In ihren Rechten und Pflichten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt , jedoch von der Beitragszahlung befreit .

2. Die Umwandlung von passiver in ordentliche Mitgliedschaft und umgekehrt kann auf Antrag an den Vorstand erfolgen .

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden , die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und das 16. Lebensjahr vollendet hat . Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich . Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre . Der Austritt aus dem Modellbahnclub Schmallenberg e.V. kann jederzeit nach vorheriger schriftlicher Kündigung per Einschreiben fristgemäß bis spätestens 30.09. zum 31.12. eines Jahres erfolgen .

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand . Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet .

3. Die Mitgliedschaft endet durch :

A) Tod eines Mitgliedes

B) freiwilliger Austritt : Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres , wobei eine Rückerstattung von Beiträgen und Spenden nicht erfolgt .

C) Ausschluß des Mitgliedes : Der sofortige Ausschluß aus dem Verein erfolgt , wenn ein Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt , insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt . Er erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung .

D) Streichung des Mitgliedes : Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitgliedes beschließen , wenn das Mitglied die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder mit seinen Verbindlichkeiten länger als 3 Monate im Rückstand ist .

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Modellbahnclub , egal aus welchen Gründen . Mitglieder , die aus dem Verein austreten , gestrichen oder ausgeschlossen werden , haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen . Sie sind verpflichtet , den fälligen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen .

5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögen . Mitglieder haben eventuell sich in ihrem Besitz befindliches Vereinsvermögen unverzüglich und im ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben . Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht besteht nicht .

 

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung . Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen .

2. Der Beitrag kann für Personen unterschiedlichen Alters oder wegen sozialer Umstände von der Mitgliederversammlung unterschiedlich hoch festgesetzt werden .

3. Die Mitglieder unterstützen die Veranstaltungen des Vereins durch ihre freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit .

4. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich , vierteljährlich , halbjährlich oder jährlich im voraus zu zahlen . Er wird vereinbarungsgemäß automatisch mittels Lastschrift mit Einzugsermächtigung vom Konto des Mitgliedes abgebucht . Nur in ganz besonderen Fällen ist eine Barzahlung des Beitrages möglich .

5. Die Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden .

 

§ 7 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand .

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und hat zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar eines Jahres stattzufinden . Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand . Der Vorstand lädt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein .

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

A) die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes

B) die Entlastung des Vorstandes

C) die Neuwahl des Vorstandes

D) die Wahl von zwei Kassenprüfern

E) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

F) den entgültigen Ausschluß eines Mitgliedes

G) Anträge auf Satzungsänderung

H) den Antrag auf Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig , mit Ausnahme bei Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins . In diesen Fällen ist die Versammlung nur beschlußfähig , wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind . Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend , kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden , die dann auch in diesen Punkten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlußfähig ist .

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst . Erreicht ein Antrag nicht die einfache Mehrheit , ist er damit abgelehnt .

5. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich .

6. Erreicht bei mehr als einem Kandidaten kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit , so ist eine Stichwahl , bei mehr als zwei Kandidaten zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen , erforderlich . Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt , der die meisten Stimmen erhält , die einfache Mehrheit ist ausreichend . Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern unter Beachtung der besonderen Beschlußfähigkeit nach Abs. 3 . Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an . Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen .

7. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen . Geheime Abstimmungen sind durchzuführen , wenn dies mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt .

8. Stimmberechtigt ist , wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (Vertretung ausgeschlossen) .

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen :

A) auf Beschluß des Vorstandes

B) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedern . Der Antrag ist an den Vorstand zu richten . Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden , die Grund der Einberufung waren .

10. Über den Verlauf sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen , das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführef zu unterzeichnen ist .

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand , der aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassierer und dem Schriftführer besteht . Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich . Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt .

2. Der Gesamtvorstand besteht aus

A) dem 1. Vorsitzenden

B) dem 2. Vorsitzenden

C) dem Kassierer

D) dem Schriftführer

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt . Wählbar ist , wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist .

4. Eine Wiederwahl ist möglich . Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt .

5. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig , soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugeschrieben sind .

6. Der Gesamtvorstand beschließt die Sitzungen , die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden . Die Sitzungen sind nicht öffentlich . Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben . Der Vorstand ist beschlußfähig , wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind . Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden .

7. Der Kassierer führt die Vereinskasse , hat den pünktlichen Eingang der Beiträge zu überwachen und die Gelder nach Weisung des Vorstandes zu verwenden . Er hat ein genaues Verzeichnis des Clubvermögens zu führen . Kurz vor der ordentlichen Mitgliederversammlung werden von den durch die Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfern die abgeschlossenen Bücher und der Kassenbestand überprüft . Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der außerordenlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben .

8. Das Vereinskonto ist vom Kassierer im Online-Banking-Verfahren zu führen . Der Kassierer erhält als einziger die PIN-Liste und Kontovollmacht . Die beiden Vorsitzenden erhalten zudem Online-Einsicht auf das Konto . Auslagen von Mitgliedern werden nur nach Vorlage einer ordentlichen Quittung erstattet .

9. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen , das von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist .

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht , die Einrichtungen des Clubs zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen .

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet , die Anordnungen des von ihnen gewählten Vorstandes zu beachten , das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und die jeweiligen Versammlungs- und Veranstaltungsräume in bestem Zustand zu erhalten .

3. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht beim Bau und der Gestaltung der Modellbahnanlage . Verwendbare Vorschläge werden jedoch gerne entgegengenommen .

4. Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle verbindlichen Ordnungen , die die Mitgliederversammlung beschlossen hat , sind einzuhalten .

5. Die Bestrebungen des Vereines sind durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung , vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen , aber auch durch eigene Arbeitsleistungen zu fördern .

6. Die Förderung des Ausstellungswesen , Durchführung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen .

7. Die festgelegten Beiträge sind fristgemäß durch Lastschrift mit Einzugsermächtigung zu zahlen . Rückbuchungsgebühren der Bank wegen eines ungedeckten Kontos sind dem Verein zu erstatten .

8. Ehrenmitglieder haben , außer der Wahl zum Vorstandsmitglied , volle Rechte und sind von Beitragszahlungen befreit .

 

§ 11 Ehrenamtlichkeit

1. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter . Sie können nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden .

 

§ 12 Finanzierung des Vereines

1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen und Spenden .

2. Mitglieder können zudem Kapitalanteile und Sacheinlagen zum schnelleren Erreichen des nötigen Kapitals zum Bau der geplanten clubeigenen Modellbahnanlage einbringen . Als Kapitaleinlagen gelten Geldbeträge , als Sacheinlagen gilt rollendes Material , also Lokomotiven , Güter- und Personenwagen . Beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Austritt oder Ausschluß erhält er seine Sacheinlagen sofort zurück ; Kapitaleinlagen erst dann , wenn es der Kassenstand des Vereins ermöglicht . Zinsen werden für die Kapitalanteile nicht gezahlt . Bei Tod eines Mitgliedes gelten seine Kapitalanteile und Sacheinlagen als Spende an den Verein .

3. Von Mitgliedern bereitgestellte Bauteile , die mit der Modellbahnanlage fest verbunden sind und daher nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand zu entfernen oder zu ersetzen sind , können nicht als Sacheinlagen bezeichnet werden , sondern werden wie Spenden behandelt .

4. Kapital- und Sacheinlagen von Mitgliedern sind schriftlich zu erfassen . Der Erfassungsbericht ist vom Vorstand und vom jeweiligen Mitglied zu unterschreiben .

5. Ist die Modellbahnanlage fertiggestellt , werden durch die Beiträge und Spenden eine zweckgebundene Rücklage gebildet , um Kapitalanteile der Mitglieder bei eventuellen Ausscheiden aus dem Verein auszahlen zu können . Die Höhe der Rücklage darf nicht höher sein als die Summe aller Kapitalanteile der Mitglieder .

 

§ 13 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden . Zur rechtswirksamen Beschlußfassung ist eine Mehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung erforderlich . Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Fall gleichzeitig zwei Liquidatoren , die gemeinsam die Abwicklung durchführen .

 

§ 14 Gerichtsstand , Erfüllungsort , Inkrafttreten

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 57392 Schmallenberg .

2. Die Satzung wurde am 22.04.2007 erstellt und in der Gründungsversammlung am 04.05.2007 von allen Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen . Am 29.05.2007 wurde diese Satzung in zwei Punkten (siehe unten) geändert . In der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 01.06.2007 wurde diese Satzungsänderung einstimmig beschlossen . Sie tritt somit sofort in Kraft .

 

Änderung :

 

§ 8 Abs. 9 B) vorher : auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ....

 nachher : auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedern ..

 

§ 9 Abs. 1 vorher : Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende

  Vorstand , der aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem

  Kassierer besteht ....

 nachher : Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende

  Vorstand , der aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem

  Kassierer und dem Schriftführer besteht ....

 

BuiltWithNOF
[Startseite] [Aktuelles] [Öffnungszeiten] [Wir über uns] [Chronik] [Unsere Mitglieder] [Vorstand] [Satzung] [Beitragsordnung] [Anlagenstandort] [Anlagendaten] [Sponsoren] [Links] [Kurzfilm] [Besucher] [Bildergalerie 1] [Bildergalerie 2] [Gleisplan]